Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich: Was § 26 AZG verlangt
In Österreich muss jeder Arbeitgeber die geleisteten Arbeitsstunden seiner Mitarbeiter aufzeichnen. Das verlangt § 26 Arbeitszeitgesetz. Fehlen die Aufzeichnungen, drohen Strafen je betroffenem Mitarbeiter, und Verfallsfristen für offene Ansprüche laufen nicht weiter.
Ratgeber · Stand: Oktober 2026 · Redaktion FlowHR
Muss ich in Österreich die Arbeitszeit aufzeichnen?
Ja. Der Arbeitgeber muss zur Überwachung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen (§ 26 Abs. 1 AZG). Gilt eine Durchrechnung, sind auch ihr Beginn und ihre Dauer festzuhalten. Die Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
Was genau muss aufgezeichnet werden?
- Die geleisteten Arbeitsstunden je Mitarbeiter, in der Praxis Beginn und Ende der Arbeitszeit (§ 26 Abs. 1 AZG).
- Die Ruhepausen (§ 11 AZG), außer sie sind fest vereinbart und werden eingehalten (§ 26 Abs. 5 AZG).
- Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums (§ 26 Abs. 1 AZG).
- Auf dem Lohnzettel die geleisteten Überstunden (§ 26 Abs. 7 AZG).
Reicht es, nur den Saldo aufzuschreiben?
Nur in zwei Fällen:
- Mitarbeiter, die Lage der Arbeitszeit und Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen oder überwiegend von zuhause arbeiten: Hier genügt die Dauer der Tagesarbeitszeit (§ 26 Abs. 3 AZG).
- Fixe Arbeitszeiteinteilung, schriftlich festgehalten: Dann genügt es, die Einhaltung am Ende jeder Abrechnungsperiode zu bestätigen. Laufend aufgezeichnet werden nur die Abweichungen (§ 26 Abs. 5a AZG).
Für alle anderen gilt: Ein Monatssaldo ohne Beginn und Ende reicht nicht.
Dürfen Mitarbeiter selbst aufzeichnen, zum Beispiel am Handy?
Ja. Bei Gleitzeit kann vereinbart werden, dass Mitarbeiter ihre Zeiten selbst erfassen. Der Arbeitgeber muss sie dann anleiten, sich die Aufzeichnungen nach jeder Gleitzeitperiode geben lassen und sie kontrollieren (§ 26 Abs. 2 AZG). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Eine elektronische Erfassung am Handy oder im Portal ist zulässig, solange die Daten vollständig sind und der Arbeitgeber sie prüft.
Welche Rechte haben Mitarbeiter?
- Einmal im Monat können sie ihre Aufzeichnungen kostenlos verlangen (§ 26 Abs. 8 AZG).
- Wird ihnen das verwehrt oder fehlen die Aufzeichnungen, sind Verfallsfristen gehemmt (§ 26 Abs. 9 AZG). Ansprüche auf Überstunden können dann also länger geltend gemacht werden.
- Das Arbeitsinspektorat darf Auskunft verlangen und in die Aufzeichnungen einsehen (§ 26 Abs. 6 AZG).
Welche Strafen drohen nach § 28 AZG?
| Verstoß | Geldstrafe | Fundstelle |
|---|---|---|
| Aufzeichnungen mangelhaft geführt | 20 bis 436 € | § 28 Abs. 1 Z 3 AZG |
| Keine Aufzeichnungen geführt | 72 bis 1.815 €, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 € | § 28 Abs. 2 Z 7 AZG |
Wichtig: Ist die tatsächliche Arbeitszeit wegen fehlender Aufzeichnungen nicht feststellbar, wird für jeden betroffenen Mitarbeiter gesondert bestraft (§ 28 Abs. 8 AZG). Bei 20 Mitarbeitern kann eine einzelne Kontrolle so schnell teuer werden.
Wie lange muss ich die Aufzeichnungen aufbewahren?
Das Arbeitszeitgesetz nennt keine eigene Frist. Halten Sie die Aufzeichnungen mindestens so lange vor, wie daraus Ansprüche oder Kontrollen entstehen können, und nach den Fristen, die für Ihren Betrieb gelten. Im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung oder die Wirtschaftskammer.
Wie hilft FlowHR dabei?
Gestempelt wird bei FlowHR am Terminal, am Handy oder im Browser. Jeder Stempel speichert Uhrzeit, Art und Gerät. Nachträge stehen mit Urheber, Zeitpunkt und Grund drin, und der ursprüngliche Wert bleibt lesbar. Sobald der Mitarbeiter den Monat bestätigt, ist er eingefroren. Öffnen kann ihn dann nur die Personalabteilung, mit Eintrag im Protokoll. Fehlt bei mehr als sechs Stunden die Ruhepause, warnt FlowHR. Der Monatsnachweis liegt als PDF im Portal.