EuGH-Urteil zur Zeiterfassung: was es für Österreich heißt

Der Europäische Gerichtshof verlangt seit 2019 ein verlässliches, objektives System zur Messung der täglichen Arbeitszeit. In Österreich gilt schon länger eine Aufzeichnungspflicht nach § 26 Arbeitszeitgesetz. Für die meisten Betriebe ändert das Urteil wenig, für Saldenaufzeichnungen aber einiges.

Ratgeber · Stand: Oktober 2026 · Redaktion FlowHR

Was hat der EuGH entschieden?

Am 14. Mai 2019 hat der EuGH in der Rechtssache C-55/18 (CCOO gegen Deutsche Bank SAE) entschieden: Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen wird. Nur so lässt sich prüfen, ob Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG eingehalten werden.

Gilt das Urteil direkt für meinen Betrieb?

Nicht unmittelbar. Das Urteil richtet sich an die Mitgliedstaaten. Für Arbeitgeber in Österreich gilt, was im Arbeitszeitgesetz steht. Gerichte legen das österreichische Recht aber im Licht des Urteils aus.

Was gilt in Österreich schon heute?

  • Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden ist Pflicht (§ 26 Abs. 1 AZG).
  • Ruhepausen werden aufgezeichnet, außer sie sind fest vereinbart (§ 26 Abs. 5 AZG).
  • Mitarbeiter bekommen ihre Aufzeichnungen einmal im Monat auf Verlangen kostenlos (§ 26 Abs. 8 AZG).
  • Fehlen Aufzeichnungen, drohen Strafen je Mitarbeiter (§ 28 Abs. 2 Z 7 und Abs. 8 AZG).

Details stehen im Ratgeber „Arbeitszeitaufzeichnung in Österreich“.

Wo gibt es offene Fragen?

Das österreichische Gesetz erlaubt in zwei Fällen eine vereinfachte Aufzeichnung: nur die Dauer der Tagesarbeitszeit bei weitgehend selbstbestimmter Arbeit oder Arbeit von zuhause (§ 26 Abs. 3 AZG), und eine bloße Bestätigung bei fixer Arbeitszeiteinteilung (§ 26 Abs. 5a AZG). In der Fachliteratur ist umstritten, ob diese Vereinfachungen den Vorgaben des EuGH genügen. Eine Gesetzesänderung dazu gibt es mit Stand Oktober 2026 nicht.

Was empfiehlt sich für Arbeitgeber?

  • Beginn, Ende und Pausen täglich erfassen, auch wo das Gesetz weniger verlangt.
  • Ein System verwenden, in dem Änderungen nachvollziehbar sind.
  • Mitarbeitern Einsicht in ihre eigenen Zeiten geben.

So sind Sie auch dann auf der sicheren Seite, wenn der Gesetzgeber nachschärft.

Wie hilft FlowHR dabei?

FlowHR erfasst Beginn, Ende und Pausen täglich, am Terminal, am Handy oder im Browser. Jeder Nachtrag zeigt, wer ihn gemacht hat, und nach der Bestätigung des Monats bleibt der Stand unverändert. Mitarbeiter sehen ihre Zeiten im Portal.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Muss ich wegen des EuGH-Urteils jetzt etwas ändern?

Wenn Sie heute Beginn, Ende und Pausen täglich aufzeichnen, in der Regel nicht. Wer nur Salden führt, sollte prüfen, ob eine tägliche Erfassung sinnvoll ist.

Gilt das Urteil auch für Hausangestellte?

Der EuGH hat am 19. Dezember 2024 in C-531/23 klargestellt, dass die Pflicht zur Zeiterfassung auch für Hausangestellte gilt. In Österreich fallen sie nicht unter das AZG, sondern unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz.

Ist eine Erfassung am Handy zulässig?

Ja. Weder das Urteil noch das AZG schreiben ein bestimmtes Gerät vor. Entscheidend ist, dass die Daten verlässlich und nachvollziehbar sind.

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